Einwilligung zur Veröffentlichung persönlicher Daten zum Altersjubiläum
1. Widerspruchsrecht – bei Widerspruch erfolgt keine Veröffentlichung im Amtsblatt
Gemäß § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz sind Altersjubiläen der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.
Personen, welche gemäß § 50 Abs. 5 BMG der Datenübermittlung zu Altersjubiläen widersprochen haben, werden im Amtsblatt nicht veröffentlicht und können leider dementsprechend keine schriftliche oder persönliche Gratulation durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister erhalten.
Der Widerspruch muss persönlich oder schriftlich beim Pass- und Einwohnermeldeamt eingelegt werden und gilt
bis auf Widerruf.
2. Einverständniserklärung – nur mit schriftlicher Einwilligung kann eine Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen
Die Gemeinde darf gemäß § 4a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzgesetz nur Jubiläumsdaten im Amtsblatt veröffentlichen, wenn die Jubilare schriftlich per Einwilligung erklären, dass sie eine Veröffentlichung ihrer Ehrentage im Amtsblatt wünschen.
Ein entsprechendes Formular erhalten Sie im Rathaus der Gemeinde Oppach. Auf Wunsch senden wir Ihnen dieses auch gern zu. Kontaktieren Sie uns dann bitte unter Telefon 383-0.
Weiterhin können Sie das Einwilligungsformular auf der Internetseite der Gemeinde Oppach oder der Internetseite der Gemeinde Beiersdorf unter http://www.beiersdorf-ol.de herunterladen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern unter 383-44 zur Verfügung.